All­ge­meine Lie­­fe­rungs- und Zah­lungs­be­din­gungen der AMPECO GmbH

I. Gel­tungs­be­reich

1. Die nach­ste­henden Ver­kaufs­be­din­gungen gelten für alle zwi­schen dem Käufer und uns geschlos­senen Ver­träge über die Lie­ferung von Waren. Sie gelten auch für alle künf­tigen Geschäfts­be­zie­hungen, auch wenn sie nicht noch einmal aus­drücklich ver­einbart werden. Abwei­chende Bedin­gungen des Käufers, die wir nicht aus­drücklich aner­kennen, sind für uns unver­bindlich, auch wenn wir ihnen nicht aus­drücklich wider­sprechen. Die nach­ste­henden Ver­kaufs­be­din­gungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent­ge­gen­ste­hender oder abwei­chender Bedin­gungen des Käufers die Bestellung des Käufers vor­be­haltlos ausführen.

2. In den Ver­trägen sind alle Ver­ein­ba­rungen, die zwi­schen dem Käufer und uns zur Aus­führung der Kauf­ver­träge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kauf­ver­trages zu qua­li­fi­zieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Über­sendung einer Auf­trags­be­stä­tigung oder durch Zusendung der bestellten Pro­dukte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2. Unsere Angebote sind frei­bleibend und unver­bindlich, es sei denn, dass wir diese aus­drücklich als ver­bindlich bezeichnet haben.

3. An allen Abbil­dungen, Kal­ku­la­tionen, Zeich­nungen sowie anderen Unter­lagen behalten wir uns unsere Eigentums‑, Urheber- sowie sonstige Schutz­rechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schrift­lichen Ein­wil­ligung an Dritte wei­ter­geben, unab­hängig davon, ob wir diese als ver­traulich gekenn­zeichnet haben.

Zah­lungs­be­din­gungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Ver­pa­ckung, wenn in der Auf­trags­be­stä­tigung nichts anderes fest­gelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetz­liche Mehr­wert­steuer nicht ein­ge­schlossen. Diese werden wir in der gesetz­lichen Höhe am Tage der Rech­nungs­stellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Ein Skon­to­abzug ist nur bei einer beson­deren schrift­lichen Ver­ein­barung zwi­schen uns und dem Käufer zulässig. Der Kauf­preis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auf­trags­be­stä­tigung kein anderes Zah­lungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag ver­fügen können. Im Falle von Scheck­zah­lungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck ein­gelöst wird.

3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetz­lichen Regelungen.

4. Der Käufer ist zur Auf­rechnung, auch wenn Män­gel­rügen oder Gegen­an­sprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­ge­stellt, von uns aner­kannt wurden oder unstreitig sind. Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegen­an­spruch auf dem gleichen Ver­trags­ver­hältnis beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Lie­fer­termine oder Fristen, die nicht aus­drücklich als ver­bindlich ver­einbart worden sind, sind aus­schließlich unver­bind­liche Angaben. Die von uns ange­gebene Lie­ferzeit beginnt erst, wenn die tech­ni­schen Fragen abge­klärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm oblie­genden Ver­pflich­tungen ord­nungs­gemäß und recht­zeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde lie­genden Kauf­vertrag um ein Fix­ge­schäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetz­lichen Bestim­mungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von uns zu ver­tre­tenden Lie­fer­verzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Inter­esses an der wei­teren Ver­trags­er­füllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vor­her­seh­baren, typi­scher­weise ein­tre­tenden Schaden begrenzt, wenn der Lie­fer­verzug nicht auf einer von uns zu ver­tre­tenden vor­sätz­lichen Ver­letzung des Ver­trages beruht, wobei uns ein Ver­schulden unserer Ver­treter oder Erfül­lungs­ge­hilfen zuzu­rechnen ist.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lie­fer­verzug nach den gesetz­lichen Bestim­mungen, wenn dieser auf einer von uns zu ver­tre­tenden vor­sätz­lichen oder grob fahr­läs­sigen Ver­letzung des Ver­trages beruht, wobei uns ein Ver­schulden unserer Ver­treter oder Erfül­lungs­ge­hilfen zuzu­rechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vor­her­seh­baren, typi­scher­weise ein­tre­tenden Schaden begrenzt, wenn der Lie­fer­verzug nicht auf einer von uns zu ver­tre­tenden vor­sätz­lichen Ver­letzung des Ver­trages beruht.

3. Für den Fall, dass ein von uns zu ver­tre­tender Lie­fer­verzug auf der schuld­haften Ver­letzung einer wesent­lichen Ver­trags­pflicht beruht, wobei uns ein Ver­schulden unserer Ver­treter oder Erfül­lungs­ge­hilfen zuzu­rechnen ist, haften wir nach den gesetz­lichen Bestim­mungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Scha­dens­er­satz­haftung auf den vor­her­seh­baren, typi­scher­weise ein­tre­tenden Schaden begrenzt ist.

4. Ansonsten kann der Käufer im Falle eines von uns zu ver­tre­tenden Lie­fer­verzugs für jede voll­endete Woche des Verzugs eine pau­scha­lierte Ent­schä­digung i. H. v. 0,5 % des Lie­fer­wertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lie­fer­wertes, geltend machen.

5. Eine wei­ter­ge­hende Haftung für einen von uns zu ver­tre­tenden Lie­fer­verzug ist aus­ge­schlossen. Die wei­teren gesetz­lichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen eines von uns zu ver­tre­tenden Lie­fer­verzugs zustehen, bleiben unberührt.

6. Wir sind zu Teil­lie­fe­rungen und Teil­leis­tungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

7. Kommt der Käufer in Annah­me­verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des ent­ste­henden Schadens und etwaiger Mehr­auf­wen­dungen zu ver­langen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mit­wir­kungs­pflichten schuldhaft ver­letzt. Mit Ein­tritt des Annahme- bzw. Schuld­ner­ver­zuges geht die Gefahr der zufäl­ligen Ver­schlech­terung und des zufäl­ligen Unter­gangs auf den Käufer über.

V. Gefahr­übergang – Versand/​​Verpackung

1. Ver­ladung und Versand erfolgen unver­si­chert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hin­sichtlich Ver­sandart und Ver­sandweg Wünsche und Inter­essen des Käufers zu berück­sich­tigen; dadurch bedingte Mehr­kosten – auch bei ver­ein­barter Fracht­frei­lie­ferung – gehen zu Lasten des Käufers.

2. Wir nehmen Transport- und alle sons­tigen Ver­pa­ckungen nach Maßgabe der Ver­pa­ckungs­ver­ordnung nicht zurück; aus­ge­nommen sind Euro­pool­pa­letten. Der Käufer hat für die Ent­sorgung der Ver­pa­ckung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Ver­schulden des Käufers ver­zögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft dem Versand gleich.

4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lie­ferung durch eine Trans­port­ver­si­cherung absichern.

VI. Gewährleistung/​​Haftung

1. Män­gel­an­sprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschul­deten Unter­­su­chungs- und Rüge­pflichten ord­nungs­gemäß nach­ge­kommen ist.

2. Bei berech­tigten Män­gel­rügen, sind wir unter Aus­schluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurück­zu­treten oder den Kauf­preis her­ab­zu­setzen (Min­derung), zur Nach­er­füllung ver­pflichtet, es sei denn, dass wir auf­grund der gesetz­lichen Rege­lungen zur Ver­wei­gerung der Nach­er­füllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine ange­messene Frist zur Nach­er­füllung zu gewähren. Die Nach­er­füllung kann nach Wahl des Käufers durch Besei­tigung des Mangels (Nach­bes­serung) oder Lie­ferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Man­gel­be­sei­tigung die erfor­der­lichen Auf­wen­dungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Ver­trags­ge­gen­stand sich an einem anderen Ort als dem Erfül­lungsort befindet. Ist die Nach­er­füllung fehl­ge­schlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Her­ab­setzung des Kauf­preises (Min­derung) ver­langen oder den Rück­tritt vom Vertrag erklären. Die Nach­bes­serung gilt mit dem zweiten ver­geb­lichen Versuch als fehl­ge­schlagen, soweit nicht auf­grund des Ver­trags­ge­gen­stands weitere Nach­bes­se­rungs­ver­suche ange­messen und dem Käufer zumutbar sind. Scha­dens­er­satz­an­sprüche zu den nach­fol­genden Bedin­gungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nach­er­füllung fehl­ge­schlagen ist. Das Recht des Käufers zur Gel­tend­ma­chung von wei­ter­ge­henden Scha­dens­er­satz­an­sprüchen zu den nach­fol­genden Bedin­gungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewähr­leis­tungs­an­sprüche des Käufers ver­jähren ein Jahr nach Ablie­ferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arg­listig ver­schwiegen; in diesem Fall gelten die gesetz­lichen Rege­lungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.

4. Wir sind ent­spre­chend den gesetz­lichen Vor­schriften zur Rück­nahme der neuen Ware bzw. zur Her­ab­setzung (Min­derung) des Kauf­preises auch ohne die sonst erfor­der­liche Frist­setzung ver­pflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Ver­braucher der ver­kauften neuen beweg­lichen Sache (Ver­brauchs­gü­terkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rück­nahme der Ware oder die Her­ab­setzung (Min­derung) des Kauf­preises ver­langen konnte oder dem Käufer ein eben­solcher daraus resul­tie­render Rück­griffs­an­spruch ent­ge­gen­ge­halten wird. Wir sind darüber hinaus ver­pflichtet, Auf­wen­dungen des Käufers, ins­be­sondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kosten zu ersetzen, die dieser im Ver­hältnis zum End­ver­braucher im Rahmen der Nach­er­füllung auf­grund eines bei Gefahr­übergang von uns auf den Käufer vor­lie­genden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist aus­ge­schlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschul­deten Unter­­su­chungs- und Rüge­pflichten nicht ord­nungs­gemäß nach­ge­kommen ist.

5. Die Ver­pflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist aus­ge­schlossen, soweit es sich um einen Mangel auf­grund von Wer­be­aus­sagen oder sons­tiger ver­trag­licher Ver­ein­ba­rungen handelt, die nicht von uns her­rühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem End­ver­braucher eine besondere Garantie abge­geben hat. Die Ver­pflichtung ist eben­falls aus­ge­schlossen, wenn der Käufer selbst nicht auf­grund der gesetz­lichen Rege­lungen zur Aus­übung der Gewähr­leis­tungs­rechte gegenüber dem End­ver­braucher ver­pflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vor­ge­nommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem End­ver­braucher Gewähr­leis­tungen über­nommen hat, die über das gesetz­liche Maß hinausgehen.

6. Wir haften unab­hängig von den nach­fol­genden Haf­tungs­be­schrän­kungen nach den gesetz­lichen Bestim­mungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahr­läs­sigen oder vor­sätz­lichen Pflicht­ver­letzung von uns, unseren gesetz­lichen Ver­tretern oder unseren Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­gesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vor­sätz­lichen oder grob fahr­läs­sigen Ver­trags­ver­let­zungen sowie Arglist von uns, unseren gesetz­lichen Ver­treter oder unseren Erfül­lungs­ge­hilfen beruhen, haften wir nach den gesetz­lichen Bestim­mungen. In diesem Fall ist aber die Scha­dens­er­satz­haftung auf den vor­her­seh­baren, typi­scher­weise ein­tre­tenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetz­lichen Ver­treter oder unsere Erfül­lungs­ge­hilfen nicht vor­sätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile der­selben eine Beschaf­­fen­heits- und/​​oder Halt­bar­keits­ga­rantie abge­geben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garan­tierten Beschaf­fenheit oder Halt­barkeit beruhen, aber nicht unmit­telbar an der Ware ein­treten, haften wir aller­dings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaf­­fen­heits- und Halt­bar­keits­ga­rantie erfasst ist.

7. Wir haften auch für Schäden, die wir durch ein­fache fahr­lässige Ver­letzung solcher ver­trag­lichen Ver­pflich­tungen ver­ur­sachen, deren Erfüllung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­haltung der Käufer regel­mäßig ver­traut und ver­trauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typi­scher­weise mit dem Vertrag ver­bunden und vor­her­sehbar sind.

8. Eine wei­ter­ge­hende Haftung ist ohne Rück­sicht auf die Rechts­natur des geltend gemachten Anspruchs aus­ge­schlossen, dies gilt ins­be­sondere auch für delikt­ische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz ver­geb­licher Auf­wen­dungen statt der Leistung; hiervon unbe­rührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Ver­trages. Soweit unsere Haftung aus­ge­schlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­liche Haftung unserer Ange­stellten, Arbeit­nehmer, Mit­ar­beiter, Ver­treter und Erfüllungsgehilfen.

9. Scha­dens­er­satz­an­sprüche des Käufers wegen eines Mangels ver­jähren ein Jahr ab Ablie­ferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetz­lichen Ver­tretern oder unseren Erfül­lungs­ge­hilfen ver­schul­deten Ver­let­zungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetz­lichen Ver­treter vor­sätzlich oder grob fahr­lässig gehandelt haben, oder wenn unsere ein­fachen Erfül­lungs­ge­hilfen vor­sätzlich gehandelt haben.

VII. Eigen­tums­vor­behalt

1. Bis zur Erfüllung aller For­de­rungen, ein­schließlich sämt­licher Sal­do­for­de­rungen aus Kon­to­korrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelie­ferte Ware (Vor­be­haltsware) unser Eigentum. Im Falle des ver­trags­wid­rigen Ver­haltens des Käufers, z.B. Zah­lungs­verzug, haben wir nach vor­he­riger Setzung einer ange­mes­senen Frist das Recht, die Vor­be­haltsware zurück­zu­nehmen. Nehmen wir die Vor­be­haltsware zurück, stellt dieses einen Rück­tritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vor­be­haltsware, ist dieses ein Rück­tritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vor­be­haltsware nach der Rück­nahme zu ver­werten. Nach Abzug eines ange­mes­senen Betrages für die Ver­wer­tungs­kosten, ist der Ver­wer­tungs­erlös mit den uns vom Käufer geschul­deten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Käufer hat die Vor­be­haltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer‑, Wasser- und Dieb­stahl­schäden aus­rei­chend zum Neuwert zu ver­si­chern. War­­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­beiten, die erfor­derlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten recht­zeitig durchzuführen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vor­be­haltsware ord­nungs­gemäß im Geschäfts­verkehr zu ver­äußern und/​​oder zu ver­wenden, solange er nicht in Zah­lungs­verzug ist. Ver­pfän­dungen oder Siche­rungs­über­eig­nungen sind unzu­lässig. Die aus dem Wei­ter­verkauf oder einem sons­tigen Rechts­grund (Ver­si­cherung, uner­laubte Handlung) bezüglich der Vor­be­haltsware ent­ste­henden For­de­rungen (ein­schließlich sämt­licher Sal­do­for­de­rungen aus Kon­to­korrent) tritt der Käufer bereits jetzt siche­rungs­halber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermäch­tigen den Käufer wider­ruflich, die an uns abge­tre­tenen For­de­rungen für dessen Rechnung im eigenen Namen ein­zu­ziehen. Die Ein­zugs­er­mäch­tigung kann jederzeit wider­rufen werden, wenn der Käufer seinen Zah­lungs­ver­pflich­tungen nicht ord­nungs­gemäß nach­kommt. Zur Abtretung dieser For­derung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des For­de­rungs­einzugs im Wege des Fac­toring befugt, es sei denn, es wird gleich­zeitig die Ver­pflichtung des Fac­to­rings begründet, die Gegen­leistung in Höhe der For­de­rungen solange unmit­telbar an uns zu bewirken, als noch For­de­rungen von uns gegen den Käufer bestehen.

4. Eine Ver­ar­beitung oder Umbildung der Vor­be­haltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vor­ge­nommen. Sofern die Vor­be­haltsware mit anderen, uns nicht gehö­renden Sachen ver­ar­beitet wird, erwerben wir das Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der Vor­be­haltsware (Rech­nungs­end­betrag inklusive der Mehr­wert­steuer) zu den anderen ver­ar­bei­teten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­beitung. Für die durch Ver­ar­beitung ent­ste­hende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vor­be­haltsware. Im Falle der untrenn­baren Ver­mi­schung der Vor­be­haltsware mit anderen, uns nicht gehö­renden Sachen erwerben wir Mit­ei­gentum an der neuen Sache im Ver­hältnis des Wertes der Vor­be­haltsware (Rech­nungs­end­betrag inklusive der Mehr­wert­steuer) zu den anderen ver­mischten Sachen im Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Ver­mi­schung als Haupt­sache anzu­sehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteil­mäßig Mit­ei­gentum an dieser Sache über­trägt; die Über­tragung nehmen wir hiermit an. Unser so ent­stan­denes Allein- oder Mit­ei­gentum an einer Sache ver­wahrt der Käufer für uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vor­be­haltsware, ins­be­sondere Pfän­dungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hin­weisen und uns unver­züglich benach­rich­tigen, damit wir unsere Eigen­tums­rechte durch­setzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusam­menhang ent­ste­henden gericht­lichen oder außer­ge­richt­lichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6. Wir sind ver­pflichtet, die uns zuste­henden Sicher­heiten insoweit frei­zu­geben, als der rea­li­sierbare Wert unserer Sicher­heiten die zu sichernden For­de­rungen um mehr als 10 % über­steigt, dabei obliegt uns die Auswahl der frei­zu­ge­benden Sicherheiten.

VIII. Erfül­lungsort, Gerichts­stand, anzu­wen­dendes Recht

1. Erfül­lungsort und Gerichts­stand für Lie­fe­rungen und Zah­lungen (ein­schließlich Scheck- und Wech­sel­klagen) sowie sämt­liche sich zwi­schen uns und dem Käufer erge­benden Strei­tig­keiten aus den zwi­schen uns und ihm geschlos­senen Kauf­ver­trägen ist unser Fir­mensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/​​oder Geschäftssitz zu verklagen.

2. Die Bezie­hungen zwi­schen den Ver­trags­par­teien regeln sich aus­schließlich nach dem in der Bun­des­re­publik Deutschland gel­tenden Recht. Die Anwendung des UN-Kauf­­rechts ist ausgeschlossen.

Stand Juli 2012